Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der P+P Rental OHG
Sehr geehrte Geschäftspartner,
unabhängig von unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir in jedem Problemfall versuchen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit Ihnen zu einer, für beide Seiten annehmbaren, Regelung zu kommen. Die Zufriedenheit unserer Kunden und Geschäftspartner hat für uns einen sehr hohen Stellenwert.
§ 1 Umfassende und ausschließliche Geltung
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit uns in unserem Geschäftsbereich geschlossenen und künftig zu schließenden Verträge, insbesondere für Kauf-, Miet-, Überlassungs-, Reparatur-, Wartungs- und Beratungsverträge, sowie für unsere auf den jeweiligen Vertragsabschluss bezogenen Angebote.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten deshalb auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners dessen Auftrag ausführen.
§ 2 Schriftform
Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.
§ 3 Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht ausdrücklich aus Angebot oder Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
2. Bestellungen und Aufträge des Geschäftspartners an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung annehmen können.
3. An sämtlichen dem Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Unterlagen und Mustern und Produkten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; Sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Händler-Geschäftspartner werden unsere vertraulichen Daten/Unterlagen stets als solche behandeln und etwaige gesonderte Anweisungen zur Vertraulichkeit befolgen.
§ 4 Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt
1. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes schriftlich von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Geschäftspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Geschäftspartner kündigt uns diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer Auftragsbestätigung oder unserer letzten Änderungsbestätigung zu laufen.
2. Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon vollen Umfanges erbracht hat.
3. Im Interesse der ständigen Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder der Anpassung an Vorschriften dienen, ohne Benachrichtigung des Geschäftspartners vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv erkennbarer Nachteil entsteht.
§ 5 Auslieferung und Versand, Gefahrübergang und Versicherung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab Werk” vereinbart.
2. Ist Anlieferung beim Geschäftspartner vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) zu Lasten des Geschäftspartners. Ist “Frei-Haus-Lieferung” nach Weisung unseres Geschäftspartners vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Geschäftspartner jenen nicht, Vergütung von Fracht und Nebenkosten zu verlangen.
3. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner nicht durch unsere Leute, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen unseres Werksgeländes auf den Geschäftspartner über.
4. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner durch unsere werkseigenen Transportfahrzeuge, so geht die Gefahr mit Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich beim Geschäftspartner, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unsere Leute durchgeführt wird. Stauhilfen (Durchlegehölzer, Paßstücke, etc.) bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst später möglich sein sollte.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners bei Auftragserteilung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen.
§ 6 Haftungsausschluß bei unerlaubtem Export
Von uns bezogene Artikel sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel in das Ausland unserer vor herigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorübergehend oder dauernd in das Aus land verbracht, sind wir von jeglicher Gewährleistung und Haftung für den Artikel frei.
§ 7 Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, Mahngebühr, Ratenzahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlaß, insbesondere ohne Skonto, in Euro “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; die darauf etwa entfallenden Beträge werden gesondert berechnet.
2. Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten; gegenüber Unternehmern verstehen sich unsere sämtlichen Preisangaben “netto”, also zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
3. Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang beim Geschäftspartner fällig. Befindet sich der Geschäftspartner trotz Mahnung ganz
oder teilweise im Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer Rücktrittsrechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. mindestens jedoch in Höhe von 12% zu fordern. §8 Ziff. 3 gilt entsprechend.
4. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechts kräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäftspartner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Geschäfts partner mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fällig, ohne das es insoweit noch einer Mahnung bedarf.
§ 8 Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug
1. Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, hat der Geschäftspartner die Pflicht, die Kaufsache innerhalb von 30 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, für jeden Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 5,— pro Tag und Fahrzeugeinheit zu erheben. Bei vereinbarter Anlieferung des Kauf gegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne das es einer zusätzlichen Lieferankündigung bedürfte.
2. Befindet sich der Geschäftspartner mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Rückstand, ohne eine Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert zu haben, kann ihm schriftlich eine Nachfrist gesetzt werden mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung abzulehnen und stattdessen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Schadensersatz kann auch pauschaliert in der Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden, wobei es dem Geschäftspartner unbenommen bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
§ 9 Mängelgewährleistung, Nachbesserung, Haftung
1. Für unsere verkauften Artikel gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die gesetzliche vierundzwanzigmonatige Gewährleistung ab Gefahrenübergang. Sofern der Abnehmer Unternehmer ist, gilt eine zwölfmonatige Gewährleistung. Sofern der Vertragspartner gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung, außer bei Vorsatz und Arglist, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung auf nachträglich veränderte oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Artikel. Für die Qualität unserer entgeltlich erbrachten Dienst und Werkleistungen stehen wir eben falls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein, haften jedoch nicht für Schäden, die aus der Befolgung unentgeltlich oder mündlich erteilter Ratschläge oder Empfehlungen entstehen. Gleichfalls haften wir nicht für Mängel, die dadurch entstehen, dass Nutzungsvorschriften (wie das Nachziehen der Radschrauben nach einer Laufstrecke von 50 km) sowie die vorgesehenen Wartungsintervalle nicht eingehalten
werden.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel einer Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung/Er satzlieferung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens zweimal fehl oder wird sie von uns endgültig verweigert, so ist der Geschäftspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensentstehung auf von uns zu vertretenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft einer Kaufsache fußt.
4. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthalten sind.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Parteien vereinbaren eine Toleranz bei Maßen von 3%.
7. Zur Klärung von Haftungsfragen ist das Fahrzeug, bzw. der verkaufte Gegenstand, auf unserem Betriebsgelände in Bassum auf Kosten des Erwerbers vorzuführen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns verkauften Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Setzt der Geschäftspartner die Vorbehaltsware dem Risiko der Vermengung mit Sicherungseigentum oder Pfandrechten Dritter aus, so hat er sie zuvor als unser Eigentum zu kennzeichnen oder die Drittgläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen.
2. Trifft der Geschäftspartner bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Bestimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von §366II BGB berechtigt zu bestimmen, auf welche Schulden des Geschäftspartners wir dessen Zahlung ganz oder verhältnismäßig verrechnen.
3. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemäß vorstehender §10 Ziff.
2 auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners an. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Geschäftspartner ist trotz unseres fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Geschäftspartner uns bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Kunden ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Zahlungsverzug des
Geschäftspartners können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des Geschäftspartners diese Abtretung offengelegt wird.
5. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung.
6. Wir behalten uns die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller unserer fälligen Rechnungen vor.
§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungsort ist grundsätzlich unser Geschäftssitz.
2. Bei Bestehenbleiben der übrigen Bestimmungen sind solche, die nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, durch dementsprechende Bestimmungen zu ersetzen.
Sehr geehrte Geschäftspartner,
unabhängig von unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir in jedem Problemfall versuchen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit Ihnen zu einer, für beide Seiten annehmbaren, Regelung zu kommen. Die Zufriedenheit unserer Kunden und Geschäftspartner hat für uns einen sehr hohen Stellenwert.
§ 1 Umfassende und ausschließliche Geltung
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit uns in unserem Geschäftsbereich geschlossenen und künftig zu schließenden Verträge, insbesondere für Kauf-, Miet-, Überlassungs-, Reparatur-, Wartungs- und Beratungsverträge, sowie für unsere auf den jeweiligen Vertragsabschluss bezogenen Angebote.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten deshalb auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners dessen Auftrag ausführen.
§ 2 Schriftform
Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.
§ 3 Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht ausdrücklich aus Angebot oder Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
2. Bestellungen und Aufträge des Geschäftspartners an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung annehmen können.
3. An sämtlichen dem Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Unterlagen und Mustern und Produkten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; Sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Händler-Geschäftspartner werden unsere vertraulichen Daten/Unterlagen stets als solche behandeln und etwaige gesonderte Anweisungen zur Vertraulichkeit befolgen.
§ 4 Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt
1. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes schriftlich von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Geschäftspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Geschäftspartner kündigt uns diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer Auftragsbestätigung oder unserer letzten Änderungsbestätigung zu laufen.
2. Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon vollen Umfanges erbracht hat.
3. Im Interesse der ständigen Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder der Anpassung an Vorschriften dienen, ohne Benachrichtigung des Geschäftspartners vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv erkennbarer Nachteil entsteht.
§ 5 Auslieferung und Versand, Gefahrübergang und Versicherung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab Werk” vereinbart.
2. Ist Anlieferung beim Geschäftspartner vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) zu Lasten des Geschäftspartners. Ist “Frei-Haus-Lieferung” nach Weisung unseres Geschäftspartners vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Geschäftspartner jenen nicht, Vergütung von Fracht und Nebenkosten zu verlangen.
3. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner nicht durch unsere Leute, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen unseres Werksgeländes auf den Geschäftspartner über.
4. Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner durch unsere werkseigenen Transportfahrzeuge, so geht die Gefahr mit Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich beim Geschäftspartner, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unsere Leute durchgeführt wird. Stauhilfen (Durchlegehölzer, Paßstücke, etc.) bleiben in unserem Eigentum, auch wenn ihre Abholung durch uns erst später möglich sein sollte.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners bei Auftragserteilung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen.
§ 6 Haftungsausschluß bei unerlaubtem Export
Von uns bezogene Artikel sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel in das Ausland unserer vor herigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorübergehend oder dauernd in das Aus land verbracht, sind wir von jeglicher Gewährleistung und Haftung für den Artikel frei.
§ 7 Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, Mahngebühr, Ratenzahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlaß, insbesondere ohne Skonto, in Euro “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; die darauf etwa entfallenden Beträge werden gesondert berechnet.
2. Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten; gegenüber Unternehmern verstehen sich unsere sämtlichen Preisangaben “netto”, also zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
3. Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang beim Geschäftspartner fällig. Befindet sich der Geschäftspartner trotz Mahnung ganz
oder teilweise im Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer Rücktrittsrechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. mindestens jedoch in Höhe von 12% zu fordern. §8 Ziff. 3 gilt entsprechend.
4. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechts kräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäftspartner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Geschäfts partner mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fällig, ohne das es insoweit noch einer Mahnung bedarf.
§ 8 Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug
1. Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, hat der Geschäftspartner die Pflicht, die Kaufsache innerhalb von 30 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, für jeden Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 5,— pro Tag und Fahrzeugeinheit zu erheben. Bei vereinbarter Anlieferung des Kauf gegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne das es einer zusätzlichen Lieferankündigung bedürfte.
2. Befindet sich der Geschäftspartner mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im Rückstand, ohne eine Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert zu haben, kann ihm schriftlich eine Nachfrist gesetzt werden mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung abzulehnen und stattdessen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Schadensersatz kann auch pauschaliert in der Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden, wobei es dem Geschäftspartner unbenommen bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
§ 9 Mängelgewährleistung, Nachbesserung, Haftung
1. Für unsere verkauften Artikel gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die gesetzliche vierundzwanzigmonatige Gewährleistung ab Gefahrenübergang. Sofern der Abnehmer Unternehmer ist, gilt eine zwölfmonatige Gewährleistung. Sofern der Vertragspartner gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung, außer bei Vorsatz und Arglist, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung auf nachträglich veränderte oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Artikel. Für die Qualität unserer entgeltlich erbrachten Dienst und Werkleistungen stehen wir eben falls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein, haften jedoch nicht für Schäden, die aus der Befolgung unentgeltlich oder mündlich erteilter Ratschläge oder Empfehlungen entstehen. Gleichfalls haften wir nicht für Mängel, die dadurch entstehen, dass Nutzungsvorschriften (wie das Nachziehen der Radschrauben nach einer Laufstrecke von 50 km) sowie die vorgesehenen Wartungsintervalle nicht eingehalten
werden.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel einer Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung/Er satzlieferung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens zweimal fehl oder wird sie von uns endgültig verweigert, so ist der Geschäftspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensentstehung auf von uns zu vertretenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft einer Kaufsache fußt.
4. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthalten sind.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Parteien vereinbaren eine Toleranz bei Maßen von 3%.
7. Zur Klärung von Haftungsfragen ist das Fahrzeug, bzw. der verkaufte Gegenstand, auf unserem Betriebsgelände in Bassum auf Kosten des Erwerbers vorzuführen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns verkauften Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Setzt der Geschäftspartner die Vorbehaltsware dem Risiko der Vermengung mit Sicherungseigentum oder Pfandrechten Dritter aus, so hat er sie zuvor als unser Eigentum zu kennzeichnen oder die Drittgläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen.
2. Trifft der Geschäftspartner bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Bestimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von §366II BGB berechtigt zu bestimmen, auf welche Schulden des Geschäftspartners wir dessen Zahlung ganz oder verhältnismäßig verrechnen.
3. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemäß vorstehender §10 Ziff.
2 auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners an. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Geschäftspartner ist trotz unseres fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Geschäftspartner uns bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Kunden ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Zahlungsverzug des
Geschäftspartners können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des Geschäftspartners diese Abtretung offengelegt wird.
5. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung.
6. Wir behalten uns die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller unserer fälligen Rechnungen vor.
§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungsort ist grundsätzlich unser Geschäftssitz.
2. Bei Bestehenbleiben der übrigen Bestimmungen sind solche, die nichtig oder unwirksam sein oder werden sollten, durch dementsprechende Bestimmungen zu ersetzen.
Allgemeine Geschäftsbedinung zur Miete
Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.
Allgemeine Vermietbedingungen
Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
- Entgegenstehende oder von den AGB´s vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB´s vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeuges an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
- Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Fahrzeuges. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
- Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
- 2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.2 Anwendung. Die Vorlage eines internationalen Führerscheins (für nicht EU-Mitglieder) kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.
- 2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe Ziffer 4.2)
- 2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gefahren werden.
- 2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.
- Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
- 3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
- 3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: Grundsätzlich sind alle Kilometer beim Vermieter inklusive. Bei bestimmten Aktionen kann es jedoch zu einer Kilometerbegrenzung kommen. Gefahrene Mehrkilometer werden entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet; dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller. Die Fahrradträger der Fahrzeuge sind nicht für E-Bikes geeignet.
- 3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch die Mitarbeiter der Vermietstation.
- 3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
- 3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
- 3.6 Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
- 3.7 Einwegmieten sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.
- Reservierung und Umbuchung
- 4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff.
- 4.2 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters notwendig. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig*: ž bis zu 50 Tage vor Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von € 300,00 fällig. Zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises ž weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises zuzüglich der Bearbeitungsgebühr. Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises *Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Eine Stornierung der Buchung muss schriftlich erfolgen.
- 4.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag lt. aktueller Preisliste erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht
- Zahlungsbedingungen, Kaution
- 5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 40 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
- 5.2 Die Kaution von € 500 muss vom Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. (MasterCard, Visa). Eine Bezahlung der Kaution mit einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis oder in bar ist nicht möglich.
- 5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage bis zum Anmietdatum) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.
- 5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.
- 5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
- Übergabe, Rücknahme
- 6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters in der Übergabe-Station teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Pick Up) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
- 6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Drop Off) erstellt wird, dass vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
- 6.3 Fahrzeugübergaben montags bis freitags jeweils von 09:00 bis 13:00 Uhr, Rücknahmen montags bis freitags jeweils vormittags von 9-11 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein zu vereinbarendes zusätzliches Entgelt. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
- 6.4 Alle Fahrzeuge werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.
- Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
- 7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zollund sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige AGB der P+P Rental OHG Seite 2 von 2 Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
- 7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet
- 7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
- 7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
- Verhalten bei Unfällen
- 8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und die Anmietstation (Telefonnummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
- 8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter - gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
- 8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
- Auslandsfahrten
- Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
- Mängel des Fahrzeugs
- 10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
- 10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.
- Reparaturen, Ersatzfahrzeug
- 12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
- Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
- 11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
- 11.3 Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
- 11.4 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen
- Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
- 12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 2.000 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 2.000€ pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
- 12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- 12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: ž wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden ž wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht ž wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt ž wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt ž wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen ž wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen ž wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat ž wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen ž wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
- 12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
- 12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.
- 12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- Speicherung und Weitergabe von Personendaten
- Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
- 14.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä..
- Gerichtsstand
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Fahrzeug wird der Gerichtsstand der jeweiligen Vermietstation vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.